Norm
MuSchG §10 litaRechtssatz
BMfHuW 9.7.1962, GR 167/62
Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach § 10 lit a und b MuSchG ist nicht auf die Feststellung von Sachverständigen, sondern auf das Unterscheidungsvermögen des Durchschnittskonsumenten zu gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1962:RS0105522Dokumentnummer
JJR_19620709_SON0002_0000GR00167_6200000_001