RS OGH 1962/7/9 GR167/62 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 09.07.1962
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Norm

MuSchG §10 lita

Rechtssatz

BMfHuW 9.7.1962, GR 167/62

Ein Muster ist nicht erst dann in Verkehr gesetzt, wenn ein nach ihm verfertigtes Industrieerzeugnis schon vor dem Hinterlegungszeitpunkt bis zum Letztverbraucher gelangt ist; es genügt, wenn das dem Muster täuschungsfähig ähnliche Erzeugnis überhaupt in den Kreislauf der Wirtschaft eingeführt wurde. Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Musters nach § 10 lit a und b MuSchG ist nicht auf die Feststellung von Sachverständigen, sondern auf das Unterscheidungsvermögen des Durchschnittskonsumenten zu gründen.

Entscheidungstexte

  • GR 167/62
    Entscheidungstext SON 09.07.1962 GR 167/62
    Veröff: PBl 1965,35 = ÖBl 1965,11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1962:RS0105522

Dokumentnummer

JJR_19620709_SON0002_0000GR00167_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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