Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Gerhard L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Gerhard L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A) und des Vergehens der Untreue nach Para... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johannes G***** - im zweiten Rechtsgang - auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johannes G***** - im zweiten Rechtsgang - auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 75 StGB schuldig erkannt. Danach ha... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in insgesamt dreißig im Urteil näher beschriebenen Fällen in Wien und anderen Orten zwischen dem 16. Dezember 1996 und... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde Tripo G***** auf der Basis des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 19 Abs 1 lit a und b FinStrG zu einer Wertersatzstrafe verurteilt. Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl. Ing. Wojtek Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG auf die Strafverfügung des Zollamtes Kittsee vom 31. Jänner 2002, AZ 321-2002/00151-001, nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Zusatzgeldstrafe von 60.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat, verurteilt. Nach den hier wesen... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss vom 9. Mai 2003, AZ 18 Bs 123/03, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Michael G***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 18. April 2003 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen Michael G***** der dringende Verdacht, von 16. März bis zum 7. Septembe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Dr. Peter S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Dr. Peter S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 1988 bis 1991 in Bruck an der Mur vorsätzlich unter V... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard R***** und Alexander G***** des (richtig: der) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a und b FinStrG schuldig erkannt. Danach haben sie in der Zeit von Jänner 1999 bis Juli 1999 in Liezen als Geschäftsführer (Gerhard R*****) bzw als faktischer Geschäftsführer (Alexander G*****) der A*****-GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorsätzlich eine Verkürzung nachstehender ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das neben rechtskräftigen Schuldsprüchen der Angeklagten Theresia H*****, Josef S*****, Gerhard B***** und Hermann A***** auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Mitangeklagten Maximilian K***** enthält, wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt: 1. Theresia H***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG (I a, b) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweis... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4
Rechtssatz: Diese klare gesetzliche Regelung schließt im Verhältnis von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art auch eine angemessene Rücksichtnahme bei der Strafbemessung aus, wie sie die Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen in jenen Fällen zuläßt, in welchen zwar eine formelle Bedachtnahme nicht möglich ist, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten teils vor, teils nach dem früheren Urteil... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4StGB §31StPO §281 Abs1 Z11StPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz: Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der § 31 StGB; § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG stellt eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen dar und kann daher mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden. (Aus der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 11 StPO durch das StRÄG 1987 abgeleitete... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1950 geborene Transportunternehmer Klaus Dieter B, der am 2.März 1945 geborene Kraftfahrer Gunther Hinrich A, der am 24.Jänner 1949 geborene Transportunternehmer Bernhard Gerhard C, der am 8.Juli 1949 geborene Kraftfahrer Helmut D und der am 12.April 1948 geborene Kraftfahrer Josef E der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b, 11 FinStrG. und des vorsätzliche... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1950 geborene Transportunternehmer Klaus Dieter A, der am 2.März 1945 geborene Kraftfahrer Gunther Hinrich E, der am 24.Jänner 1949 geborene Transportunternehmer Bernhard Gerhard B, der am 8.Juli 1949 geborene Kraftfahrer Helmut C und der am 12.April 1948 geborene Kraftfahrer Josef D der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b, 11 FinStrG. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25.Juni 1926 geborene Metallarbeiter Ludwig A und der am 7.September 1939 geborene Vertreter Otto B des Finanzvergehens des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG., teilweise in Form einer Tatbeteiligung nach dem § 11 zweite Alternative FinStrG., schuldig erkannt. Während die beiden Angeklagten die Schuldsprüche nicht bekämpfen, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Otto B betreffenden Teil d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. März 1948 geborene, nunmehrige kfm. Angestellte Josef A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 2 lit. a und 13 FinStrG. schuldig erkannt und gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG. unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 70.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach de... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §21 Abs3FinStrG nF §21 Abs4
Rechtssatz: Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art geltenden Kumulierungsgrundsatzes kann auf frühere Abstrafungen nur Bedacht genommen werden, wenn die frühere Strafe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist. Entscheidungstexte 9 Os 186/76 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 9... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4StPO §264 Ac
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Gel... mehr lesen...