Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Geldstrafe verhängt, ist diese ohne Bezug auf das frühere Urteil auszusprechen; eine Geldstrafe ist unabhängig von der früheren Strafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086053Dokumentnummer
JJR_19691119_OGH0002_0120OS00194_6900000_001