TE OGH 2003/6/24 14Os80/03

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 403 Ur 396/01m anhängigen Strafsache gegen Peter L***** und andere Beschuldigte wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Michael G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 9. Mai 2003, AZ 18 Bs 123/03, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 403 Ur 396/01m anhängigen Strafsache gegen Peter L***** und andere Beschuldigte wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a und b FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Michael G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 9. Mai 2003, AZ 18 Bs 123/03, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Michael G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 9. Mai 2003, AZ 18 Bs 123/03, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Michael G***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 18. April 2003 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen Michael G***** der dringende Verdacht, von 16. März bis zum 7. September 2001 mit Peter L***** und vier weiteren namentlich genannten Personen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande von Zigarettenschmugglern in zumindest 17 Lieferungen vorsätzlich vorschriftswidrig eingangsabgeabepflichtige Waren, nämlich zumindest 124,236.000 Zigaretten der Marke Benson & Hedges mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 19,874.437,48 S, nach Österreich (und so in das Zollgebiet der Europäischen Union) verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch diese Monopolgegenstände zu seinem oder eines anderen Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, solcherart aber Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonoplos nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG begangen zu haben.Mit Beschluss vom 9. Mai 2003, AZ 18 Bs 123/03, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Michael G***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 18. April 2003 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen Michael G***** der dringende Verdacht, von 16. März bis zum 7. September 2001 mit Peter L***** und vier weiteren namentlich genannten Personen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande von Zigarettenschmugglern in zumindest 17 Lieferungen vorsätzlich vorschriftswidrig eingangsabgeabepflichtige Waren, nämlich zumindest 124,236.000 Zigaretten der Marke Benson & Hedges mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 19,874.437,48 S, nach Österreich (und so in das Zollgebiet der Europäischen Union) verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch diese Monopolgegenstände zu seinem oder eines anderen Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, solcherart aber Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a und b FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonoplos nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG begangen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche sich auf Unverhältnismäßigkeit der Haft unter dem Gesichtspunkt einer - vor Begehung der dem Verdacht zugrundeliegenden Taten am 26. März 2003 erfolgten - ausländischen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das deutsche Tabaksteuergesetz beruft, kommt keine Berechtigung zu. Nach Art I Abs 1 StRAG ist der Allgemeine Teil des StGB nur so weit auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, als diese Gesetze nichts anderes bestimmen. Während die im Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB enthaltene Vorschrift des § 31 Abs 2 StGB eine im Verhältnis des Abs 1 erster Satz stehende frühere ausländische Verurteilung einer früheren inländischen gleichstellt, sehen die speziellen Bestimmungen des § 21 Abs 3 und 4 FinStrG eine solche Gleichstellung nicht vor, sodass das Oberlandesgericht Wien zutreffend die vorliegend in Rede stehende ausländische Verurteilung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht einbezogen hat (vgl auch 12 Os 191/80 = EvBl 1982/66 = ZfRV 1983, 308 m Anm von Liebscher). Die Behauptung einer "zwingend vorgesehenen Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB" entbehrt des Hinweises auf eine tatsächlich erlittene Verwahrungs- oder Untersuchungshaft in einem Verfahren, das nach § 56 StPO hätte vereinigt werden können.Seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche sich auf Unverhältnismäßigkeit der Haft unter dem Gesichtspunkt einer - vor Begehung der dem Verdacht zugrundeliegenden Taten am 26. März 2003 erfolgten - ausländischen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das deutsche Tabaksteuergesetz beruft, kommt keine Berechtigung zu. Nach Art römisch eins Absatz eins, StRAG ist der Allgemeine Teil des StGB nur so weit auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, als diese Gesetze nichts anderes bestimmen. Während die im Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB enthaltene Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, StGB eine im Verhältnis des Absatz eins, erster Satz stehende frühere ausländische Verurteilung einer früheren inländischen gleichstellt, sehen die speziellen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG eine solche Gleichstellung nicht vor, sodass das Oberlandesgericht Wien zutreffend die vorliegend in Rede stehende ausländische Verurteilung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht einbezogen hat vergleiche auch 12 Os 191/80 = EvBl 1982/66 = ZfRV 1983, 308 m Anmerkung von Liebscher). Die Behauptung einer "zwingend vorgesehenen Anrechnung der Vorhaft nach Paragraph 38, StGB" entbehrt des Hinweises auf eine tatsächlich erlittene Verwahrungs- oder Untersuchungshaft in einem Verfahren, das nach Paragraph 56, StPO hätte vereinigt werden können.

Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E69910 14Os80.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00080.03.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20030624_OGH0002_0140OS00080_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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