Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der § 31 StGB; § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG stellt eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen dar und kann daher mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden.
(Aus der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 11 StPO durch das StRÄG 1987 abgeleitete implizite Ablehnung der früheren Rechtsprechung, wonach nur bei Überschreiten einer der in § 31 Abs 1 StGB beziehungsweise § 21 Abs 3 FinStrG zwingend angeordneten Grenzen Nichtigkeit angenommen wurde; vgl auch 14 Os 22/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022