Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Diese klare gesetzliche Regelung schließt im Verhältnis von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art auch eine angemessene Rücksichtnahme bei der Strafbemessung aus, wie sie die Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen in jenen Fällen zuläßt, in welchen zwar eine formelle Bedachtnahme nicht möglich ist, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten teils vor, teils nach dem früheren Urteil begangen wurden, die Nachtaten aber relativ unbedeutend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085979Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00108_9500000_002