TE OGH 2005/2/15 14Os8/05s

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Veröffentlicht am 15.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tripo G***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Oktober 2004, GZ 19 Hv 88/03m-92, sowie über die (implizierte) Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tripo G***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Oktober 2004, GZ 19 Hv 88/03m-92, sowie über die (implizierte) Beschwerde gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde Tripo G***** auf der Basis des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 19 Abs 1 lit a und b FinStrG zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde Tripo G***** auf der Basis des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen statt in Monaten zu bemessen gewesen wäre, ist schon deswegen verfehlt, weil dem FinStrG eine solche Bemessungsvorschrift fremd ist, § 20 Abs 2 FinStrG stellt vielmehr ausdrücklich auf eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Ersatzfreiheitsstrafe ab.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen statt in Monaten zu bemessen gewesen wäre, ist schon deswegen verfehlt, weil dem FinStrG eine solche Bemessungsvorschrift fremd ist, Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG stellt vielmehr ausdrücklich auf eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Ersatzfreiheitsstrafe ab.

Aus einem Vergleich mit den über abgesondert verfolgte Mittäter verhängten Sanktionen (welche nach der Beschwerde die über den Nichtigkeitswerber ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen unangemessen erscheinen ließen) kann der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ebenso wenig abgeleitet werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 730) wie aus der fehlenden Begründung zum unterbliebenen Vorgehen nach § 43 Abs 1 StGB (richtig: § 26 FinStrG); denn damit wurde die Anwendbarkeit der bedingten Strafnachsicht bei Finanzvergehen nicht generell in Abrede gestellt (vgl 11 Os 96/04; 13 Os 108/03; 15 Os 61/96). Solcherart führt der Rechtsmittelwerber vielmehr eine Strafberufung aus.Aus einem Vergleich mit den über abgesondert verfolgte Mittäter verhängten Sanktionen (welche nach der Beschwerde die über den Nichtigkeitswerber ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen unangemessen erscheinen ließen) kann der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ebenso wenig abgeleitet werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 730) wie aus der fehlenden Begründung zum unterbliebenen Vorgehen nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB (richtig: Paragraph 26, FinStrG); denn damit wurde die Anwendbarkeit der bedingten Strafnachsicht bei Finanzvergehen nicht generell in Abrede gestellt vergleiche 11 Os 96/04; 13 Os 108/03; 15 Os 61/96). Solcherart führt der Rechtsmittelwerber vielmehr eine Strafberufung aus.

Das Vorbringen schließlich, wonach bei der Strafbemessung auf die Vor-Verurteilung durch das Landesgericht Leoben vom 20. September 2000, AZ 12 EVr 503/99, Bedacht zu nehmen gewesen wäre, übergeht, dass ein Vorgehen nach § 21 Abs 3 und 4 FinStrG nur bei einer Vor-Verurteilung wegen eines Finanzvergehens möglich ist (vgl Dorazil/Harbich, FinStrG § 21 Anm 4; E 4 und 12; 14 Os 71/03). Überdies wurden die nunmehr abgeurteilten Straftaten erst nach Fällung des bezeichneten Urteils des Landesgerichts Leoben begangen. Das Erstgericht ging zwar von einem im ersten Rechtsgang festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag von zusammen 2,064.868,48 Euro aus (US 2, 8), kam aber dann bei der Strafbemessung auf Grund eines Rechenfehlers zu einer nach § 38 Abs 1 FinStrG ermittelten Strafobergrenze von 6,197.005,02 Euro (US 9) anstelle von 6,194.605,44 Euro. Einer amtswegigen (§ 290 Abs 1 StPO) Wahrnehmung dieses Umstandes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bedurfte es aber nicht, weil das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung darauf Rücksicht nehmen kann (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29; 15 Os 163/03).Das Vorbringen schließlich, wonach bei der Strafbemessung auf die Vor-Verurteilung durch das Landesgericht Leoben vom 20. September 2000, AZ 12 EVr 503/99, Bedacht zu nehmen gewesen wäre, übergeht, dass ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG nur bei einer Vor-Verurteilung wegen eines Finanzvergehens möglich ist vergleiche Dorazil/Harbich, FinStrG Paragraph 21, Anmerkung 4; E 4 und 12; 14 Os 71/03). Überdies wurden die nunmehr abgeurteilten Straftaten erst nach Fällung des bezeichneten Urteils des Landesgerichts Leoben begangen. Das Erstgericht ging zwar von einem im ersten Rechtsgang festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag von zusammen 2,064.868,48 Euro aus (US 2, 8), kam aber dann bei der Strafbemessung auf Grund eines Rechenfehlers zu einer nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG ermittelten Strafobergrenze von 6,197.005,02 Euro (US 9) anstelle von 6,194.605,44 Euro. Einer amtswegigen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Wahrnehmung dieses Umstandes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bedurfte es aber nicht, weil das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung darauf Rücksicht nehmen kann vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29; 15 Os 163/03).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76392 14Os8.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00008.05S.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20050215_OGH0002_0140OS00008_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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