Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Klaus P***** und Josef P***** wegen des Vergehens (richtig: der Finanzvergehen) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter (zusammengefasst wiedergegeben): Mit dem angefochtenen Ur... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard K***** "des Finanzvergehens" (richtig: der in fünf Angriffen begangenen Finanzvergehen) der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, in Deutschland und Großbritannien vorsätzlich gewerbsmäßig den gesondert verfolgten Peter H***** und weitere bisher unbekannte Täter, welche in wiederholten Angriffen vorsätzlich vorschr... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4FinStrG §19 Abs5FinStrG §19 Abs6
Rechtssatz: Bei Mehrtätern ist zunächst unter Einbeziehung der Strafbemessungsgrundsätze der auf den Angeklagten entfallende Wertersatzanteil zu bestimmen und sodann erneut unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Missverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG anzuwenden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Transportunternehmer Manfred W*** I./ des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, zweiter Fall, StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, II./ des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach dem § 11, zweiter Fall, FinStrG, III./ des Vergehens d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Helmut S*** der Vergehen (I.) des (in drei Fällen mit insgesamt 151.000 S Schaden begangenen) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und (II.) der Unterlassung der Verhinderung (eines Betruges mit rund 130.000 S Schaden, sohin) einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB sowie der Finanzvergehen (III.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und (IV.) der gewerbsmäßi... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Liegt ein Mißverhältnis im Sinne Abs 5 nicht vor, dann ist ohne Rücksicht auf Strafbemessungsgrundsätze einem Alleintäter der Wertersatz in der vollen Höhe (§ 19 Abs 3 FinStrG), mehreren Tatbeteiligten oder Hehlern aber der für sie (nach Strafbemessungsgrundsätzen) berechnete Wertersatzanteil... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Geldstrafe und Wertersatzstrafe sind nach neuem Recht nicht mehr grundsätzlich kommensurabel; denn die Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze kommt gemäß geänderten Systematik und Terminologie des Gesetzes außer in den Fällen eines Mißverhältnisses (Abs 5) nur noch im Fall einer ... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Die Wertersatzanteile mehrerer Täter sind (ebenso wie nunmehr nach § 19 Abs 6 erster Fall FinStrG nF) auch nach § 19 Abs 4 FinStrG aF unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG), also - nicht etwa nach einem rein rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz (so allerdin... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfreiheit des Täters (§ 23 Abs 3 FinStrG) sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nur insofern zu berücksichtigen, als sie (arg "Vorwurf") zugleich seine Schuld (§ 23 Abs 1 FinStrG) beeinflussen. Entsch... mehr lesen...
Gründe: Marian S***, Johann P*** und Josef U*** wurden des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a und b FinStrG, zum Teil als Beteiligte nach § 11 (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG schuldig erkannt. Gegenstand dieses Schuldspruchs sind insgesamt 8 Schmuggelfahrten im Zeitraum vom 6.Oktober bis 22.Dezember 1986, bei welchen in präparierten Treibstofftanks von LKW-Zügen insgesamt 2.125 kg Silber, worauf Eingangsabgaben von 431.375... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §19 Abs4FinStrG nF §19 Abs6
Rechtssatz: Schon der Aufteilungsvorgang nach § 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG nF kann nach der besonderen Lagerung des Falles dazu führen, daß einzelne Täter, andere Tatbeteiligte oder Hehler überhaupt nicht zum Wertersatz herangezogen, ohne daß es der Anwendung der Mißverhältnisregel (§ 19 Abs 5 FinStrG) bedürfte. Immer ist jedoch bei dieser Aufteilung zu beachten, daß die (nach Strafbemessungsgrundsät... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §19 Abs4FinStrG nF §19 Abs6
Rechtssatz: Bei Aufteilung des Wertersatzes auf Mehrere (§ 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG nF) wirkt sich die anteilsmindernde Berücksichtigung eines Umstandes zu Gunsten eines Täters (Hehlers) notwendigerweise für die anderen anteilserhöhend aus. Entscheidungstexte 14 Os 114/89 Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 114/89 Veröff: EvB... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §19 Abs4FinStrG nF §19 Abs6
Rechtssatz: Bei Mehrtäterschaft ist der Wertersatz als rechnerische Gesamtgröße (§ 19 Abs 3 FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen. Ist darnach der Wertersatz aufzuteilen, so sind gemäß § 19 Abs 6 FinStrG nF hiefür (dh bei der Aufteilung auf mehrere Personen) die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden, also die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe (§ 23 Abs 1 und Abs 2 FinStrG in Verb... mehr lesen...