Norm
FinStrG nF §19 Abs4Rechtssatz
Schon der Aufteilungsvorgang nach § 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG nF kann nach der besonderen Lagerung des Falles dazu führen, daß einzelne Täter, andere Tatbeteiligte oder Hehler überhaupt nicht zum Wertersatz herangezogen, ohne daß es der Anwendung der Mißverhältnisregel (§ 19 Abs 5 FinStrG) bedürfte. Immer ist jedoch bei dieser Aufteilung zu beachten, daß die (nach Strafbemessungsgrundsätzen) ermittelten Wertersatzanteile zusammen wieder einhundert Prozent des Gesamtwertersatzes (§ 19 Abs 3 FinStrG) ergeben müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086494Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_006