Norm: StPO §262StPO §281 Abs1 Z8DSt §28
Rechtssatz: Anders als die Anklageschrift (§ 211 StPO) hat der Einleitungsbeschluss (§ 28 DSt) den Prozessgegenstand nicht auch rechtlich zu bewerten (vgl § 211 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), sondern bloß auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass im Regelungsbereich des DSt eine Informationspflicht im Sinn des § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der i... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, rechtskräftige Schuld- und Freisprüche betreffend die Mitangeklagten Minel G*****, Almir B*****, Slavoljub L*****, Edin H*****, Amel R***** und Aldin K***** enthaltenden Urteil wurde Ivica I***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB (2./3./) und des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt. Danach hat - soweit... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28DSt 1990 §58
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluss stellt eine bloße Verfahrensanordnung dar. Entscheidungstexte 2 Bkd 4/07 Entscheidungstext OGH 23.05.2008 2 Bkd 4/07 Bem: So bereits 3 Bkd 9/99. (T1) 15 Bkd 3/08 Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08 Auch; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss ist lediglich eine ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §22 Abs3DSt 1990 §28
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplinarverfahren anhängig gemacht wird, sondern der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarverhandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt, das Disziplinarverfahren daher seinen Fortgang nimmt. Entscheidungstexte 10 Bkd 6/00 Entscheidungstext OGH 25.0... mehr lesen...
Norm: DSt §28StPO §262 BStPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8 AStPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner gemäß § 214 StPO ergangenen Einspruchsentscheidung) vorgenommene rechtliche Beurteilung. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28
Rechtssatz: In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. Bestehen auch nur Zweifel darüber, ob die gegen den Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe geeignet sind, seine disziplinäre Verantwortung zu begründen, so hat der erkennende Senat darüber in mündlicher Verhandlung zu ents... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28DSt 1990 §30DSt 1990 §37
Rechtssatz: Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem erkennenden Senat (§ 30 DSt 1990) vorbehalten (§ 37 DSt 1990), steht aber nicht dem Senat nach dem § 28 DSt 1990 zu, der bei seiner Entscheidung über die Einleitung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens bloß auf die Verdachtslage abzustellen hat. Entscheidungstexte 14 Bkd 7/94 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28B-VG Art83 Abs2
Rechtssatz: Die rechtliche Bedeutung des Einleitungsbeschlusses liegt allein darin, dass ein Disziplinarverfahren auf Grund einer für die disziplinäre Ahndung vorausgesetzten konkretisierten Anschuldigung seinen Fortgang nehmen kann. Anders als im gerichtlichen Strafverfahren, in dem der in der StPO normierte Grundsatz gilt, dass die Anklage bei sonstiger Nichtigkeit nicht überschritten werden darf, gibt es im ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28
Rechtssatz: Bezieht sich nur auf die Mitglieder des Disziplinarrates, nicht aber auf den Kammeranwalt und die Kammeranwaltstellvertreter. Entscheidungstexte Bkd 63/80 Entscheidungstext OGH 12.01.1981 Bkd 63/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055641 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28StPO §68 Abs2
Rechtssatz: § 68 Abs 2 StPO ist im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht anwendbar. Entscheidungstexte Bkd 19/76 Entscheidungstext OGH 11.10.1976 Bkd 19/76 Veröff: AnwBl 1978,312 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055630 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28
Rechtssatz: Die beschleunigte Behandlung des Disziplinarfalles ist kein Befangenheitsgrund. Entscheidungstexte Bkd 13/75 Entscheidungstext OGH 14.04.1975 Bkd 13/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055645 Dokumentnummer JJR_19750414_OGH0002_000BKD00013_7500000... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28
Rechtssatz: Mitglieder des Disziplinarrates können nur aus den im § 28 DSt angeführten Ausschließungsgründen oder wegen individuell dargetaner Befangenheit, die hinsichtlich jedes einzelnen abgelehnten Mitgliedes zu bescheinigen ist, abgelehnt werden. Allgemeine Behauptungen sind nicht geeignet, eine Befangenheit einzelner Disziplinarratsmitglieder gemäß § 27 DSt darzutun. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28
Rechtssatz: Nur der Untersuchungskommissär, nicht aber die anderen Mitglieder des Disziplinarrates, die über den Einleitungsbeschluß entschieden haben, sind ausgeschlossen, in der Sache selbst ein Erkenntnis zu fällen. Entscheidungstexte Bkd 52/68 Entscheidungstext OGH 20.01.1969 Bkd 52/68 Bkd 15/69 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28
Rechtssatz: Das Disziplinarstatut sieht eine Ablehnung des gesamten Disziplinarsenates, einschließlich des Vorsitzenden, nicht vor. Entscheidungstexte Bkd 23/67 Entscheidungstext OGH 12.06.1967 Bkd 23/67 Bkd 43/67 Entscheidungstext OGH 30.10.1967 Bkd 43/67 Bkd 1... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §28DSt 1872 §35
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 35 DSt über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates nur für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren gilt, kann für letzteres eine Ablehnung nur auf § 28 DSt gegründet werden, daß heißt, es müssen Ausschließungsgründe, oder Befangenheitsgründe, die nicht taxativ aufgezählt sind, behauptet und bescheinigt werden. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §28DSt 1872 §35DSt 1872 §53 Z1
Rechtssatz: Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach § 35 DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im § 28 aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Entscheidungstexte Ds 52/55 Entscheid... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28DSt 1872 §35
Rechtssatz: Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im § 28 dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen. Entscheidungstexte Ds 23/22 Entscheidungstext OGH 14.09.1922 Ds ... mehr lesen...