RS OGH 1922/9/14 Ds23/22, Bkd17/66, Bkd24/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1922
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Norm

DSt 1872 §28
DSt 1872 §35

Rechtssatz

Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im § 28 dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen.

Entscheidungstexte

  • Ds 23/22
    Entscheidungstext OGH 14.09.1922 Ds 23/22
    Veröff: SSt II/77
  • Bkd 17/66
    Entscheidungstext OGH 02.05.1966 Bkd 17/66
    Veröff: AnwBl 1967,130
  • Bkd 24/71
    Entscheidungstext OGH 21.02.1972 Bkd 24/71
    nur: Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. (T1) Beisatz: Ein gemäß § 35 DSt abgelehntes Mitglied ist lediglich von der Teilnahme an der Disziplinarverhandlung, nicht jedoch von einer Beschlußfassung über einen Ablehnungsantrag ausgeschlossen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0055648

Dokumentnummer

JJR_19220914_OGH0002_0000DS00023_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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