Auch; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss ist lediglich eine prozessleitende Verfügung, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens vorläufig festlegen soll. Eine spätere Erweiterung der Anschuldigungspunkte bzw eine Äbänderung derselben wird dadurch nicht ausgeschlossen. (T2)
Vgl; Beisatz: Das gilt umso mehr für die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt). (T3)