Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 35 DSt über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates nur für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren gilt, kann für letzteres eine Ablehnung nur auf § 28 DSt gegründet werden, daß heißt, es müssen Ausschließungsgründe, oder Befangenheitsgründe, die nicht taxativ aufgezählt sind, behauptet und bescheinigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055451Dokumentnummer
JJR_19570222_OGH0002_000BKD00058_5600000_001