RS OGH 1957/2/22 Bkd58/56 (Bkd61/56)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1957
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §27
DSt 1872 §28
DSt 1872 §35

Rechtssatz

Da die Bestimmung des § 35 DSt über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates nur für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren gilt, kann für letzteres eine Ablehnung nur auf § 28 DSt gegründet werden, daß heißt, es müssen Ausschließungsgründe, oder Befangenheitsgründe, die nicht taxativ aufgezählt sind, behauptet und bescheinigt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 58/56
    Entscheidungstext OGH 22.02.1957 Bkd 58/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055451

Dokumentnummer

JJR_19570222_OGH0002_000BKD00058_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten