RS OGH 1955/10/6 Ds52/55, Bkd43/79 (Bkd44/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1955
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Norm

DSt 1872 §27
DSt 1872 §28
DSt 1872 §35
DSt 1872 §53 Z1

Rechtssatz

Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach § 35 DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im § 28 aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

Entscheidungstexte

  • Ds 52/55
    Entscheidungstext OGH 06.10.1955 Ds 52/55
  • Bkd 43/79
    Entscheidungstext OGH 11.02.1980 Bkd 43/79
    Vgl aber; Beisatz: Wenn aber der zuständige Disziplinarrat die Disziplinaruntersuchung und mündliche Disziplinarverhandlung bereits durchgeführt und in der Sache selbst das Erkenntnis gefällt hat, ist ein Delegierungsantrag gemäß § 27 DSt - solange an die Unterinstanz zurückverwiesen ist - geradezu denkmöglich (und daher unzulässig). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055443

Dokumentnummer

JJR_19551006_OGH0002_0000DS00052_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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