Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach § 35 DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im § 28 aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055443Dokumentnummer
JJR_19551006_OGH0002_0000DS00052_5500000_001