Norm
DSt 1872 §28Rechtssatz
Mitglieder des Disziplinarrates können nur aus den im § 28 DSt angeführten Ausschließungsgründen oder wegen individuell dargetaner Befangenheit, die hinsichtlich jedes einzelnen abgelehnten Mitgliedes zu bescheinigen ist, abgelehnt werden. Allgemeine Behauptungen sind nicht geeignet, eine Befangenheit einzelner Disziplinarratsmitglieder gemäß § 27 DSt darzutun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055613Dokumentnummer
JJR_19730521_OGH0002_000BKD00041_7100000_001