Norm: DSt §23TilG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung steht einer disziplinarrechtlichen Reaktion nicht entgegen, wenn dieser (auch vom Strafurteil erfasste) Verhaltensweisen eines Standesangehörigen zugrunde liegen, von denen auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht. Dies ist ein eigener – eine gesonderte disziplinär... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. ***** eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG schuldig erkannt. Danach hat sie am 6. März 2008 in ***** dadurch, dass sie als Lenkerin eines Pkw die im Straßenverkehr notwendige und zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, wodurch es geschah, dass sie wegen einer Reaktionsverspätung auf den vor ihr aufgrund Gelblichts angehaltenen Pkw des ***** auffuhr und dabei diesen und dessen B... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §23DSt 1990 §24
Rechtssatz: Die Unterbrechung des Berufungsverfahrens im Hinblick auf eine vom Beschuldigten eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der MRK sieht das DSt 1990 nicht vor. § 24 leg. cit stellt ausdrücklich nur auf ein anhängiges Strafverfahren als Unterbrechungsgrund ab und ist somit auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Auch die - gegebenenfalls sinngemäß anzuwendende - Strafprozeßordnung kennt k... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §23
Rechtssatz: Die Abführung eines gerichtlichen Strafverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Entscheidungstexte 3 Bkd 2/95 Entscheidungstext OGH 18.03.1996 3 Bkd 2/95 15 Bkd 3/08 Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08 Vgl auch; Beisatz: Die Einstellu... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §23DSt 1990 §24
Rechtssatz: Der Disziplinarrat ist nach der Rechtsprechung an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes und an dessen Feststellungen gebunden (AnwBl 1961,73); er hat von der Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen (OGH vom 03.10.1989, Ds 6/88). Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlic... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §23
Rechtssatz: Der Disziplinarrat verstößt gegen § 23 DSt 1990, wenn er bereits vor Fällung des Erkenntnisses den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung legt, aber erst nach Fällung des Erkenntnisses die Anzeige erstattet. Die OBDK hebt - aus Anlaß der Berufung des Disziplinarbeschuldigten - dieses Erkenntnis auf und trägt den Disziplinarrat die neuerliche Entscheidung nach Beendigung des S... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23
Rechtssatz: Dem Disziplinarrat kommt keine Entscheidungsbefugnis zu, mit dem in Rechte dritter Personen (hier: die Gebühren eines Dolmetsch) eingegriffen wird. Entscheidungstexte Bkd 22/79 Entscheidungstext OGH 21.05.1979 Bkd 22/79 Veröff: AnwBl 1980,77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §56
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit N... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 allgDSt 1872 §23StPO §359 Abs4
Rechtssatz: § 359 Abs 4 StPO ist auch im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte Bkd 63/75 Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 63/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054861 Dokumentnummer JJR_19761206_OGH0002... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §56
Rechtssatz: Kein Recht des Beschuldigten, die Verbindung mehrerer gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren zu verlangen. Entscheidungstexte Bkd 43/76 Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055523 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §17DSt 1872 §23DSt 1872 §24DSt 1872 §29 Abs2
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren sind Vorerhebungen nicht zwingend vorgeschrieben. Entscheidungstexte Bkd 28/75 Entscheidungstext OGH 13.09.1976 Bkd 28/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055269 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23ZPO §190 A
Rechtssatz: Es muß grundsätzlich dem zuständigen Disziplinarrat überlassen bleiben, "zu beurteilen, ob die Weiterbehandlung eines anhängigen Disziplinarverfahrens bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in einem Zivilprozeß, welche für das Disziplinarverfahren von Bedeutung ist, zurückzustellen ist oder nicht." Entscheidungstexte Bkd 64/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7DSt 1872 allgDSt 1872 §23
Rechtssatz: Sowohl im materiellen Disziplinarrecht wie auch im Disziplinarverfahrensrecht gibt es Lücken, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszufüllen sind. Dabei können Rechtsprinzipien, die in der Strafprozessordnung verwirklicht sind und dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechen, soweit sie zur Ausfüllung der Lücke geeignet sind und mit den positiven Normen des Disziplinarrechts sowie seinen Z... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23DSt 1872 §46
Rechtssatz: Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze sind im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht anwendbar. Entscheidungstexte Bkd 57/68 Entscheidungstext OGH 12.05.1969 Bkd 57/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055496 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23DSt 1990 §77 Abs2StPO §364
Rechtssatz: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der StPO über die Wiedereinsetzung (§364 StPO). Entscheidungstexte Bkd 18/59 Entscheidungstext OGH 21.05.1959 Bkd 18/59 Veröff: AnwBl 1959,91 Bkd 16/59 Entscheidungstext OGH 28.01.1960 Bkd 16/59 Beisatz: Der Anzeiger ist im Dis... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §410
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren ist nach Eintritt der Rechtskraft eine Milderung der verhängten Strafe in sinngemäßer Anwendung des § 410 StPO wegen nachträglicher hervorgekommener Milderungsgründe nicht zulässig. Entscheidungstexte Ds 7/30 Entscheidungstext OGH 20.02.1930 Ds 7/30 1 Zweiter Rechtsgang zu Bkd 11/58; Veröff: SSt X/31 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §265 Ca
Rechtssatz: Eine buchstäbliche Anwendung der
Norm: des § 265 StPO auf das anwaltschaftliche Disziplinarverfahren ist mangels bestimmter Strafsätze für die im § 2 DSt genannten Disziplinarvergehen nicht möglich; die Disziplinarbehörden sollen sich aber bei der Strafbemessung im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 265 StPO von der dieser Gesetzesstelle letztlich zugrunde liegenden Rechtsidee der Rücksichtnahme... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §265 Ca
Rechtssatz: § 265 StPO ist im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte nicht anwendbar. Entscheidungstexte Ds 57/50 Entscheidungstext OGH 07.11.1950 Ds 57/50 Veröff: AnwBl 1952 H2,20 Ds 28/55 Entscheidungstext OGH 06.10.1955 Ds 28/55 Ds 25/56 E... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §411
Rechtssatz: Das Disziplinarrecht für Rechtsanwälte kennt kein Begnadigungsrecht. Entscheidungstexte Ds 6/50 Entscheidungstext OGH 11.04.1950 Ds 6/50 Veröff: AnwBl 1951/41 H1,8 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0055547 Dokumentnummer JJR_19500411_OG... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23
Rechtssatz: Mit der Wiedereinführung der österreichischen Rechtsanwaltsordnung ist der Gnadenerlaß für Rechtsanwälte und Notare vom 30.11.1939, DRGBl I S 2342 unanwendbar geworden. Entscheidungstexte Ds 1/49 Entscheidungstext OGH 26.10.1949 Ds 1/49 Veröff: AnwBl 1950/6 H2,22 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23StPO §290 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 293 StPO (§ 290 Abs 2 StPO) haben auch im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte nur im Falle der Gleichheit des Sachverhaltes Geltung. Entscheidungstexte Ds 7/34 Entscheidungstext OGH 19.04.1934 Ds 7/34 Veröff: SSt XIV/35 European Case Law... mehr lesen...