RS OGH 1996/3/18 3Bkd2/95, 15Bkd3/08

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Veröffentlicht am 18.03.1996
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Norm

DSt 1990 §23

Rechtssatz

Die Abführung eines gerichtlichen Strafverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 18.03.1996 3 Bkd 2/95
  • 15 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
    Vgl auch; Beisatz: Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet lediglich, dass strafrechtliche Vorwürfe entweder fehlen oder nicht weiter verfolgt werden. Ob ungeachtet dessen disziplinarrechtliche Verfehlungen vorliegen, ist vom Disziplinarrat bzw der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission eigenständig zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096664

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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