Norm
DSt 1872 §23Rechtssatz
Es muß grundsätzlich dem zuständigen Disziplinarrat überlassen bleiben, "zu beurteilen, ob die Weiterbehandlung eines anhängigen Disziplinarverfahrens bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in einem Zivilprozeß, welche für das Disziplinarverfahren von Bedeutung ist, zurückzustellen ist oder nicht."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036781Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008