Norm
ABGB §7Rechtssatz
Sowohl im materiellen Disziplinarrecht wie auch im Disziplinarverfahrensrecht gibt es Lücken, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszufüllen sind. Dabei können Rechtsprinzipien, die in der Strafprozessordnung verwirklicht sind und dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechen, soweit sie zur Ausfüllung der Lücke geeignet sind und mit den positiven Normen des Disziplinarrechts sowie seinen Zielen und Zwecken vereinbar sind, herangezogen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch eine sinngemäße Anwendung der Zivilprozessordnung im Sinne des § 7 ABGB als erforderlich erweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038088Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_000BKD00064_7500000_002