RS OGH 1976/6/28 Bkd64/75, Bkd19/76, Bkd49/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1976
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Norm

ABGB §7
DSt 1872 allg
DSt 1872 §23

Rechtssatz

Sowohl im materiellen Disziplinarrecht wie auch im Disziplinarverfahrensrecht gibt es Lücken, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszufüllen sind. Dabei können Rechtsprinzipien, die in der Strafprozessordnung verwirklicht sind und dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechen, soweit sie zur Ausfüllung der Lücke geeignet sind und mit den positiven Normen des Disziplinarrechts sowie seinen Zielen und Zwecken vereinbar sind, herangezogen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch eine sinngemäße Anwendung der Zivilprozessordnung im Sinne des § 7 ABGB als erforderlich erweisen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 64/75
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 Bkd 64/75
  • Bkd 19/76
    Entscheidungstext OGH 11.10.1976 Bkd 19/76
    nur: Sowohl im materiellen Disziplinarrecht wie auch im Disziplinarverfahrensrecht gibt es Lücken, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszufüllen sind. Dabei können Rechtsprinzipien, die in der Strafprozessordnung verwirklicht sind und dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechen, soweit sie zur Ausfüllung der Lücke geeignet sind und mit den positiven Normen des Disziplinarrechts sowie seinen Zielen und Zwecken vereinbar sind, herangezogen werden. (T1) Beisatz: Eine solche Anlehnung an die Strafprozessordnung kann aber "nur mit Vorsicht" und nach genauer Prüfung jeder einzelnen Bestimmung erfolgen. (T2)
  • Bkd 49/78
    Entscheidungstext OGH 12.03.1979 Bkd 49/78
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038088

Dokumentnummer

JJR_19760628_OGH0002_000BKD00064_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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