Norm
DSt 1990 §23Rechtssatz
Die Unterbrechung des Berufungsverfahrens im Hinblick auf eine vom Beschuldigten eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der MRK sieht das DSt 1990 nicht vor. § 24 leg. cit stellt ausdrücklich nur auf ein anhängiges Strafverfahren als Unterbrechungsgrund ab und ist somit auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Auch die - gegebenenfalls sinngemäß anzuwendende - Strafprozeßordnung kennt keine Unterbrechung eines anhängigen Strafverfahrens aus dem Grunde der Beschwerdeführung bei der Europäischen Kommission beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Antrag war daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111309Dokumentnummer
JJR_19981202_OGH0002_002BKD00002_9800000_001