RS OGH 1998/12/2 2Bkd2/98

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Veröffentlicht am 02.12.1998
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Norm

DSt 1990 §23
DSt 1990 §24

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Berufungsverfahrens im Hinblick auf eine vom Beschuldigten eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der MRK sieht das DSt 1990 nicht vor. § 24 leg. cit stellt ausdrücklich nur auf ein anhängiges Strafverfahren als Unterbrechungsgrund ab und ist somit auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Auch die - gegebenenfalls sinngemäß anzuwendende - Strafprozeßordnung kennt keine Unterbrechung eines anhängigen Strafverfahrens aus dem Grunde der Beschwerdeführung bei der Europäischen Kommission beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Antrag war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 02.12.1998 2 Bkd 2/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111309

Dokumentnummer

JJR_19981202_OGH0002_002BKD00002_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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