RS OGH 1993/3/21 16Bkd1/94

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Veröffentlicht am 21.03.1993
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Norm

DSt 1990 §23

Rechtssatz

Der Disziplinarrat verstößt gegen § 23 DSt 1990, wenn er bereits vor Fällung des Erkenntnisses den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung legt, aber erst nach Fällung des Erkenntnisses die Anzeige erstattet. Die OBDK hebt - aus Anlaß der Berufung des Disziplinarbeschuldigten - dieses Erkenntnis auf und trägt den Disziplinarrat die neuerliche Entscheidung nach Beendigung des Strafverfahrens auf.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 1/94
    Entscheidungstext OGH 21.03.1993 16 Bkd 1/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056869

Dokumentnummer

JJR_19930321_OGH0002_016BKD00001_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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