RS OGH 1995/3/13 14Bkd9/94, 2Bkd5/95, 14Bkd8/98, 2Bkd9/99, 2Bkd3/00, 1Bkd7/04, 1Bkd2/05, 11Bkd3/05,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1995
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Norm

DSt 1990 §23
DSt 1990 §24

Rechtssatz

Der Disziplinarrat ist nach der Rechtsprechung an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes und an dessen Feststellungen gebunden (AnwBl 1961,73); er hat von der Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen (OGH vom 03.10.1989, Ds 6/88). Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe (SSt 53/21). Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist daher jedenfalls an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden (SSt 47/57).

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 9/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 14 Bkd 9/94
  • 2 Bkd 5/95
    Entscheidungstext OGH 02.12.1996 2 Bkd 5/95
  • 14 Bkd 8/98
    Entscheidungstext OGH 30.11.1998 14 Bkd 8/98
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die rechtskräftig abgeurteilte Straftat zur Verwirklichung eines disziplinarrechtlich faßbaren Tatbestandes eignet, unterliegt den - dazu eigenständig verantwortlichen - Entscheidungsträgern im Disziplinarverfahren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gesetzeskonform ergangenes strafgerichtliches Urteil einen Akt qualifizierter Wahrheitsfindung mit hoher rechtsstaatlicher Garantie darstellt, dessen Tatsachengrundlagen für die disziplinäre Rechtsfindung eine verpflichtende Orientierungskomponente darstellen. (T1)
  • 2 Bkd 9/99
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 2 Bkd 9/99
  • 2 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 07.07.2000 2 Bkd 3/00
    Beis wie T1 nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gesetzeskonform ergangenes strafgerichtliches Urteil einen Akt qualifizierter Wahrheitsfindung mit hoher rechtsstaatlicher Garantie darstellt, dessen Tatsachengrundlagen für die disziplinäre Rechtsfindung eine verpflichtende Orientierungskomponente darstellen. (T2)
  • 1 Bkd 7/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 1 Bkd 7/04
    nur: Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe. Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. (T3)
  • 1 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 1 Bkd 2/05
  • 11 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 11 Bkd 3/05
    Vgl aber; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, inwieweit der in einem rechtskräftigen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt zur Verwirklichung eines disziplinarrechtlich fassbaren Tatbestandes eignet, obliegt den dazu eigenständig verantwortlichen Entscheidungsträgern im Disziplinarverfahren, weshalb die Disziplinarbehörde bei Beurteilung des Sachverhaltes weder an zivilrechtliche noch an strafrechtliche Vorerkenntnisse gebunden ist, vielmehr hat diese nach freier Überzeugung zu entscheiden. (T4); Beis wie T2
  • 1 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 27.08.2012 1 Bkd 1/12
  • 20 Os 7/16d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 20 Os 7/16d
    Auch
  • 27 Ds 6/19t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2020 27 Ds 6/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens entfaltet keinerlei Bindungswirkung im Disziplinarverfahren. (T5)
  • 20 Ds 18/21h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 20 Ds 18/21h
    Vgl; Beis wie T5
  • 28 Ds 1/21t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2022 28 Ds 1/21t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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