Norm
DSt 1990 §23Rechtssatz
Der Disziplinarrat ist nach der Rechtsprechung an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes und an dessen Feststellungen gebunden (AnwBl 1961,73); er hat von der Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen (OGH vom 03.10.1989, Ds 6/88). Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe (SSt 53/21). Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist daher jedenfalls an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden (SSt 47/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022