RS OGH 1976/12/6 Bkd43/76, 16Bkd9/11, 21Os4/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1976
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Norm

DSt 1872 §23
StPO §56

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/76
    Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76
  • 16 Bkd 9/11
    Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 9/11
    Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1 StPO. (T1)
  • 21 Os 4/16w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
    Auch; Beisatz: Gemäß § 16 Abs 5 DSt gilt im Disziplinarverfahren das Absorptionsprinzip, sodass der getrennte Ausspruch zweier Geldbußen verfehlt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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