Norm
DSt 1872 §23Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017