Norm: DSt §12DSt §27 Abs1DSt §28 Abs1DSt §28 Abs2DSt §41 Abs1DSt §41 Abs2
Rechtssatz: Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ? hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ? auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadium entstehende Kosten Gegenstand der Ersatzpflicht sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Engelbert P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 12 (richtig:) dritter Fall StGB (A/I/1 und 2), Karin P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 12 dritter Fall StGB (A/II) und Hans-Peter S***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A/III) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben A. En... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12
Rechtssatz: Eine bedingte Strafnachsicht (§§ 43, 43 a StGB) ist im Disziplinarverfahren nicht möglich, weil die Disziplinarstrafen im § 12 DSt abschließend geregelt sind. Entscheidungstexte Bkd 88/86 Entscheidungstext OGH 02.05.1988 Bkd 88/86 Bkd 75/88 Entscheidungstext OGH 03.10.1988 Bkd 75/88 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12
Rechtssatz: Durch die DStNov 1980 (BGBl 1980/140) ist für den zu einer Suspensionsstrafe verurteilten Beschuldigten insofern eine günstigere Regelung geschaffen worden, als im Artikel I Z 2 die Höchstgrenze der Geldbuße im § 12 Abs 1 lit b DSt mit dreihundersechzigtausend Schilling festgesetzt wurde. Es ist daher im Berufungsverfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.03.1980 BGBl 1980/140, welches am 01.05.1980 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12
Rechtssatz: Zur Frage der Neubemessung der Strafe nach im zweiten Rechtsgang erfolgtem Freispruch von einem dem Rechtsanwalt angelasteten weiteren Faktum. Entscheidungstexte Bkd 45/76 Entscheidungstext OGH 17.01.1977 Bkd 45/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055343 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12 litcDSt 1872 §13 litb
Rechtssatz: Der Bruch des Vertretungsverbotes ist nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 13 lit b DSt mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der List zu ahnden. Daß sich dieser Gesetzesbefehl nur auf den Bruch eines gemäß § 12 lit c DSt verhängten Vertretungsverbotes bezieht (in diesem Sinn: Jahoda: " Der Bruch des Vertretungsverbotes als Streichungsgrund" in Nachrichtenblatt 1964/100, ist de... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12
Rechtssatz: Im Standesverfahren sind auch noch andere als die im gerichtlichen Strafverfahren (§§ 33, 34 StGB) angeführten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Entscheidungstexte Bkd 44/75 Entscheidungstext OGH 15.12.1975 Bkd 44/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055376 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4DSt 1872 §12 litd
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt, der den ihm zur wertsichernden Anlage auf einer Liegenschaft von seinem Klienten anvertrauten Betrag von S 100000,-- für sich selbst verbraucht, verstößt gegen die grundsätzlichsten Pflichten des Anwaltsberufes; er ist nicht länger in den Reihen der Anwaltschaft zu belassen und daher zur Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte zu verurteilen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1299 CDSt 1872 §12DSt 1872 §13
Rechtssatz: Haftung eines suspendierten Rechtsanwalt, der auf Grund eines gesellschaftsähnlichen, rechtswidrigen Verhältnisses seine Kanzlei fortführt und so das Verbot der Ausübung der Rechtsanwaltschaft umgeht. Entscheidungstexte 5 Ob 261/70 Entscheidungstext OGH 18.11.1970 5 Ob 261/70 Veröff: NZ 1973,177 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GDSt 1872 §12StPO §236
Rechtssatz: Disziplinäre Veranwortlichkeit des Rechtsanwalts für beleidigende Äußerungen gegenüber dem Gericht unabhängig von der Ordnungsstrafgewalt des Vorsitzenden gemäß § 236 StPO. Entscheidungstexte Bkd 74/64 Entscheidungstext OGH 11.01.1965 Bkd 74/64 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12StPO §266 A
Rechtssatz: Es ist im Disziplinarstatut nirgends festgelegt, daß für den Fall, daß eine verhängte Geldbuße uneinbringlich ist, über den Beschuldigten eine Ersatzstrafe verhängt werden könnte. Auch eine Analogie mit Bestimmungen der Strafprozeßordnung kommt hier nicht in Frage. Entscheidungstexte Bkd 17/64 Entscheidungstext OGH 16.11.1964 Bkd 17/64 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12
Rechtssatz: Fortgesetztes standeswidriges Verhalten rechtfertigt Verhängung einer erhöhten Strafe. Entscheidungstexte Bkd 34/61 Entscheidungstext OGH 07.09.1961 Bkd 34/61 Veröff: AnwBl 1962,113 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055367 Dokumentnummer JJR_1961... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2ADSt 1872 §12DSt 1872 §39 Abs2
Rechtssatz: Das Disziplinarstatut kennt nur zwei Disziplinarvergehen, das der Berufspflichtenverletzung und das der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; den einzelnen disziplinären Verfehlungen eines Beschuldigten kommt nur die Eigenschaft von Fakten zu. Strafen können nicht für einzelne disziplinäre Verfehlungen, also für Fakten, sondern nur für Disziplinarvergehen im technischen Si... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12
Rechtssatz: Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. Die Bestimmungen des StG über die Konkurrenz von Delikten, die von der Voraussetzung ausgehen, daß die einzelnen strafbaren Tatbestände mit bestimmten Höchststrafen bedroht sind, können aber mit Rücksicht auf den anders gearteten Aufbau des Disziplinarrechtes im Disziplinarverfahren nicht angewendet werden. Das Zusammentreffen der beiden im § 2... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12DSt 1872 §16
Rechtssatz: Die rechtskräftige Verhängung einer gerichtlichen Ordnungsstrafe wegen des gleichen Vorfalls über den Beschuldigten hat keine bindende Wirkung für die Beurteilung dieses Vorfalls im Disziplinarverfahren. Entscheidungstexte Ds 51/53 Entscheidungstext OGH 26.11.1953 Ds 51/53 Veröff: SSt 24/77 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12DSt 1872 §16RAO §33ZPO §220
Rechtssatz: Durch eine vom Gericht über einen Rechtsanwalt wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Gericht verfügte Ordnungsstrafe ist eine eventuelle in dem gleichen Tatbestand gelegene disziplinäre Verfehlung nicht gesühnt. Eine neuerliche Bestrafung verstößt nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Entscheidungstexte Ds 22/51 En... mehr lesen...