Norm
DSt 1872 §2ARechtssatz
Das Disziplinarstatut kennt nur zwei Disziplinarvergehen, das der Berufspflichtenverletzung und das der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; den einzelnen disziplinären Verfehlungen eines Beschuldigten kommt nur die Eigenschaft von Fakten zu. Strafen können nicht für einzelne disziplinäre Verfehlungen, also für Fakten, sondern nur für Disziplinarvergehen im technischen Sinne verhängt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055182Dokumentnummer
JJR_19571206_OGH0002_000BKD00062_5600000_001