Norm
DSt 1872 §12Rechtssatz
Durch eine vom Gericht über einen Rechtsanwalt wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Gericht verfügte Ordnungsstrafe ist eine eventuelle in dem gleichen Tatbestand gelegene disziplinäre Verfehlung nicht gesühnt. Eine neuerliche Bestrafung verstößt nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037334Dokumentnummer
JJR_19510510_OGH0002_0000DS00022_5100000_001