Norm
DSt 1872 §12Rechtssatz
Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. Die Bestimmungen des StG über die Konkurrenz von Delikten, die von der Voraussetzung ausgehen, daß die einzelnen strafbaren Tatbestände mit bestimmten Höchststrafen bedroht sind, können aber mit Rücksicht auf den anders gearteten Aufbau des Disziplinarrechtes im Disziplinarverfahren nicht angewendet werden. Das Zusammentreffen der beiden im § 2 DSt genannten Disziplinarvergehen ist bei der Strafbemessung im Einzelfall nur als erschwerender Umstand zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die Fälle ihrer wiederholten Begehung oder ihrer Verwirklichung durch mehrere Fakten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017