RS OGH 1957/12/6 Bkd62/56, Ds25/56, Bkd19/62, 21Os4/16w

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Veröffentlicht am 06.12.1957
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Norm

DSt 1872 §12

Rechtssatz

Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. Die Bestimmungen des StG über die Konkurrenz von Delikten, die von der Voraussetzung ausgehen, daß die einzelnen strafbaren Tatbestände mit bestimmten Höchststrafen bedroht sind, können aber mit Rücksicht auf den anders gearteten Aufbau des Disziplinarrechtes im Disziplinarverfahren nicht angewendet werden. Das Zusammentreffen der beiden im § 2 DSt genannten Disziplinarvergehen ist bei der Strafbemessung im Einzelfall nur als erschwerender Umstand zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die Fälle ihrer wiederholten Begehung oder ihrer Verwirklichung durch mehrere Fakten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 62/56
    Entscheidungstext OGH 06.12.1957 Bkd 62/56
  • Ds 25/56
    Entscheidungstext OGH 07.06.1956 Ds 25/56
    Auch; Veröff: AnwBl 1957/4 S 42
  • Bkd 19/62
    Entscheidungstext OGH 13.12.1962 Bkd 19/62
    nur: Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. (T1) Beisatz: Es gilt vielmehr das Absorptionsprinzip. (T2) Veröff: AnwBl 1964,89
  • 21 Os 4/16w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gemäß § 16 Abs 5 DSt gilt im Disziplinarverfahren das Absorptionsprinzip, sodass der getrennte Ausspruch zweier Geldbußen verfehlt ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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