Norm
DSt 1872 §12 litcRechtssatz
Der Bruch des Vertretungsverbotes ist nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 13 lit b DSt mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der List zu ahnden. Daß sich dieser Gesetzesbefehl nur auf den Bruch eines gemäß § 12 lit c DSt verhängten Vertretungsverbotes bezieht (in diesem Sinn: Jahoda: " Der Bruch des Vertretungsverbotes als Streichungsgrund" in Nachrichtenblatt 1964/100, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Streichung von der Liste ist daher in jedem Fall auszusprechen, wenn ein Rechtsanwalt, dem die Ausübung seines Berufes vom zuständigen Disziplinarrat aus welchem Grund immer vorübergehend eingestellt wurde, dieses zeitweilige Berufsverbot mißachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055446Dokumentnummer
JJR_19770117_OGH0002_000BKD00053_7600000_002