Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140 Abs1BSVG §255 Abs21BSVG §280 Abs2 Z1BSVG idF der 24.BSVG-Nov BGBl I 2001/101 §280 Abs2 Z1
Rechtssatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof, §280 Abs 2 Z1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I 2001/101) als verfassungswidrig aufzuheben. Entscheidungstexte 10 ObS 24/02f Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140FamLAG §12a
Rechtssatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl Nr 646/1977 als verfassungswidrig aufzuheben. Entscheidungstexte 6 Ob 243/01f Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 243/01f 6 Ob 262/01z Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 262/0... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140 Abs1KGEG §1 Z1
Rechtssatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof, im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]), in § 1 Z 1 die nachstehende Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben: "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunio... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140BWG §102a Abs4
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des § 102a Abs 4 Bankwesengesetz (BWG) idF des BGBl I 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben. Entscheidungstexte 6 Ob 109/01z Entscheidungstext OGH 06.... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2GewO §50 Abs2
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wortes "Verzehrprodukten" in § 50 Abs 2 GewO 1994. Entscheidungstexte 4 Ob 312/00m Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 312/00m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114775 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2Stmk ROG 1974 §34 Abs5
Rechtssatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof, in § 34 Abs 5 des Gesetzes über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) LGBl Nr 127/1974 idF LGBl Nr 59/1995 im 3. und im 4. Satz jeweils die Worte "der Höhe" aufzuheben. Entscheidungstexte 7 Ob 222/99v Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 222/99v ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 litdRL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lith
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Art 3 lit d und h der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 34/00d Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 34/00d ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF 53. ASVGNov §131 Abs1ASVG idF BGBl 1996/764 §131 Abs6B-VG Art7 Abs1B-VG Art89 Abs2Satzung der oö Gebietskrankenkasse §25 Abs1StGG Art2
Rechtssatz: Anträge an den Verfassungsgerichtshof 1. in § 131 Abs 1 ASVG in der Fassung des Art I Z 103 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes (SRÄG) 1996 BGBl 411 (53. Novelle zum ASVG) die Wortfolge "von 80 vH" und 2. § 131 Abs 6 ASVG in der Fassung Art I Z 7 des zweiten Sozialrechts-Änderungsgesetz... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E2dB-VG Art89 Abs2
Rechtssatz: Unrichtige rechtliche Beurteilung, wenn das Berufungsgericht den seinem Aufhebungsantrag zugrundegelegten Antrag nach Art 89 Abs 2 B-VG nicht selbst stellt beziehungsweise die Voraussetzung hiefür nicht selbst prüft, sondern die Beurteilung dem Erstgericht überläßt. Entscheidungstexte 7 Ob 238/97v Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Abs1AHG §11 Abs3B-VG Art89 Abs2B-VG Art89 Abs3B-VG Art139
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof prüft Erlässe als "Verwaltungsverordnungen" auf deren Gesetzmäßigkeit, wenn sie - wie hier der Erlaß vom 28.Februar 1990, GZ 54.340/61-4.10/90, über den Gehörschutz beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition - "imperative" Anordnungen enthalten. Dem Amtshaftungsverfahren ist die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, der... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidu... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2
Rechtssatz: Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden
Norm: und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemeinwi... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut. ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemeinwi... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemeinwi... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** ***** bet... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut. ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22.Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut. D... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut. Die ... mehr lesen...