Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Stadt W*****, vertreten durch Ambros Rechtsanwalts KEG in Wien, wider die Antragsgegner 1) Therese G*****, 2) Erika K*****, beide vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung des Bauzinses gemäß Artikel III Abs 5 BauRGNov 1990, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18.Februar 1997, GZ 41 R 53/97s-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. August 1996, GZ 7 Msch 32/94b-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Stadt W*****, vertreten durch Ambros Rechtsanwalts KEG in Wien, wider die Antragsgegner 1) Therese G*****, 2) Erika K*****, beide vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung des Bauzinses gemäß Artikel römisch III Absatz 5, BauRGNov 1990, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18.Februar 1997, GZ 41 R 53/97s-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24. August 1996, GZ 7 Msch 32/94b-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Art III Abs 6 BauRGNov 1990, BGBl 298, iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG sowie § 526 Abs 2 S 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 519 Abs 3 ZPO).Der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Art römisch III Absatz 6, BauRGNov 1990, Bundesgesetzblatt 298, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG sowie Paragraph 526, Absatz 2, S 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidungsfindung durch die Antragstellerin und deren Bemühen um Gleichbehandlung auch der vielen anderen Interessenten einen Zeitumfang benötigten, dessen Verstreichenlassen die Annahme mangelnden Interesses an der Anspruchsverfolgung nicht rechtfertigt (5 Ob 93/97f).Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art römisch III Absatz 5, BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidungsfindung durch die Antragstellerin und deren Bemühen um Gleichbehandlung auch der vielen anderen Interessenten einen Zeitumfang benötigten, dessen Verstreichenlassen die Annahme mangelnden Interesses an der Anspruchsverfolgung nicht rechtfertigt (5 Ob 93/97f).
Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Obersten Gerichtshofes schon mehrfach ausgesprochen (5 Ob 93/97f, 5 Ob 255/97d u.a.) und ebenso, daß aus einer solchen Ermäßigung nicht auf einen Wertsicherungsverzicht zu schließen ist.
Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Art III Abs 5 Z 2 BauRGNov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht ebenfalls der Judikatur (5 Ob 93/97f mwN).Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Art römisch III Absatz 5, Ziffer 2, BauRGNov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht ebenfalls der Judikatur (5 Ob 93/97f mwN).
Der ordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E47802 05A02957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00295.97M.0902.000Dokumentnummer
JJT_19970902_OGH0002_0050OB00295_97M0000_000