RS OGH 1997/8/12 10ObS229/97t, 8ObS93/02p, 8ObA47/03z, 8ObA80/10p, 12Os57/11s

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Norm

B-VG Art89 Abs2

Rechtssatz

Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108286

Im RIS seit

11.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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