RS OGH 1998/4/28 1Ob407/97b

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

AHG §1 Abs1
AHG §11 Abs3
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art89 Abs3
B-VG Art139

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof prüft Erlässe als "Verwaltungsverordnungen" auf deren Gesetzmäßigkeit, wenn sie - wie hier der Erlaß vom 28.Februar 1990, GZ 54.340/61-4.10/90, über den Gehörschutz beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition - "imperative" Anordnungen enthalten. Dem Amtshaftungsverfahren ist die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, der gemäß Art 139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen berufen ist, zugrundezulegen. Hängt daher die Entscheidung von der Gesetzmäßigkeit einer Verwaltungsverordnung ab und hat das Amtshaftungsgericht gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Aktes der Vollziehung Bedenken, so ist gemäß § 11 Abs 3 AHG das Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 89 Abs 2 bzw 3 B-VG einzuleiten, wenn der Rechtsträger den Beweis mangelnden Organverschuldens gar nicht antritt beziehungsweise ihm einer solcher Beweis mißlingt oder wenn der Amtshaftungsanspruch nicht aus anderen Gründen zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109998

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00407_97B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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