Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
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Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art5FinStrG §89 Abs1 Beachte ähnlich Erk. B102/81 vom gleichen Tag
Rechtssatz: Finanzstrafgesetz; §89 Abs1 keine gesetzliche Grundlage für eine - nicht bescheidmäßig verfügte, als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende - Beschlagnahme; Verletzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit einer auf §89 Abs1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22. Jänner 1981 zur Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der (Salzburger) Fa. P. Beratungs-GesmbH". In Berufung darauf nahmen Organe dieser Behörde am 27. Jänner 1981 in Räumlic... mehr lesen...