Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art3MRK Art6StGG Art5StGG Art8KFG 1967 §76 Abs1KFG 1967 §76 Abs3VfGG §20WaffGG §2 Z2WaffGG §4
Rechtssatz: B-VG Art144; vorläufige Führerscheinabnahme gemäß §76 Abs1 KFG 1967 - ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VGNov 1975B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art8StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Rechtssatz: B-VG Art144; das schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: a) Der Bf. habe am 25. November 1982 gegen 18.00 Uhr in St. Pölten auf dem R-platz seinen PKW geparkt. Die Lenkerin eines anderen KFZ habe ihn beschuldigt, beim Reversieren ihren PKW leicht beschädigt zu haben. Nachdem sie diesen Vorfall im nahegelegenen Wachzimmer gemeldet hatte, seien zwei Sicherheitswachebeamte (SWB) erschienen und hatten sofort begonnen, ih... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. L T begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde zunächst die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch (der Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) durch seine Festnahme am 4. Juli 1983, 9.30 Uhr, in Wien und seine darauffolgende Verwahrung bis 15. 30 Uhr desselben Tages, b) ferner durch seine erkennungsdienstliche Behandlung in Form der ihm gegen seinen Willen ab... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art3MRK Art6StGG Art5StGG Art8KFG 1967 §76 Abs1KFG 1967 §76 Abs3VfGG §20WaffGG §2 Z2WaffGG §4
Rechtssatz: B-VG Art144; vorläufige Führerscheinabnahme gemäß §76 Abs1 KFG 1967 - ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VGNov 1975B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art8StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Rechtssatz: B-VG Art144; das schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art3MRK Art6StGG Art5StGG Art8KFG 1967 §76 Abs1KFG 1967 §76 Abs3VfGG §20WaffGG §2 Z2WaffGG §4
Rechtssatz: B-VG Art144; vorläufige Führerscheinabnahme gemäß §76 Abs1 KFG 1967 - ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VGNov 1975B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art8StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Rechtssatz: B-VG Art144; das schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei... mehr lesen...
Begründung: In der mittels Fernschreiben an den VfGH gerichteten Eingabe wird "gegen den bescheid Z 04292/36-pr2/83 vom bm f land- und forstwirtschaft (dienstrechtsmandat prof. W F hoehere Lehranstalt f. forstwirtschaft G) in offener frist beschwerde erhoben". Das Telegramm wurde ohne Absender abgegeben. Durch Nachfrage wurde in Erfahrung gebracht, daß das Telegramm von Dr. R Sch, Gewerkschaft, T-Straße, W, aufgegeben wurde. Die Beschwerde enthält weder eine Bezugnahme auf den A... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeVfGG §15VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc idF BGBl 353/1981
Rechtssatz: VerfGG 1953 §15; Zurückweisung einer Eingabe wegen nichtbehebungsfähiger Mängel Entscheidungstexte B 767/83 Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1984 B 767/83 ... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. O Ü begehrte in ihrer unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich ihre Festnahme am 19. Mai 1982 in Wien und ihre darauffolgende Verwahrung, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freih... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art133 Z1B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabB-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981 MRK Art3StGG Art8EGVG ArtIX Abs1 Z2 idF BGBl 252/1977 VStG §35 litcVStG §36 Abs1
Rechtssatz: StGG Art8; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Verhaftung nach §35 litc VStG und Anhaltung nach §36 Abs1 VStG wegen ungestümen Benehmens iS des ArtIX Abs1 ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VGNov 1975B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8FinStrG §54 Abs1FinStrG §85 Abs1FinStrG §85 Abs3FinStrG §91PersFrSchG §4VfGG §88
Rechtssatz: StGG Art8; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Festnahme aufgrund einer schriftlichen Festnahmeanordnung gemäß §85 Abs1 Finanzstrafgesetz - nicht unmittelbar als Ausüb... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981
Rechtssatz: B-VG Art144 Abs1; Aufforderung eines Gendarmeriebeamten, den Standort zu verlassen; hier keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...
Begründung: 1.1.1. Unter Berufung auf §85 Abs1 FinStrG erließ der Vorstand des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 29. April 1982 zur Straflisten-Nr. 59/82 gegen M B M eine mit folgender
Begründung: versehene schriftliche Festnahmeanordnung: "Es besteht der Verdacht, daß Sie im Bereiche dieses Finanzamtes mit Wissen und Willen, also vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich du... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dr. P Sch begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch eine (der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten, nämlich eine ihm am 8. August 1982 nächst dem Flugplatz S H, Bezirk Bruck a. d. Leitha, unter Androhung der Festnahme erteilte Weisung, seinen Standort zu verlassen, demnach durch einen Akt unmittelb... mehr lesen...