TE Vfgh Erkenntnis 1984/2/27 B416/83

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Veröffentlicht am 27.02.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VGNov 1975
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art8
StGG Art8
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z3
StPO §177 Abs1 Z2

Leitsatz

B-VG Art144; das schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Festnahme und Verwahrung ohne richterlichen Haftbefehl nach §175 Abs1 Z3 StPO; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit mangels Gefahr im Verzug StGG Art8; MRK Art8; Abnahme von Fingerabdrücken vom Schutzumfang nicht erfaßt

Spruch

I. Der Bf. ist dadurch, daß ihn in Wien Organe der dortigen Bundespolizeidirektion am 4. Juli 1983, 9.30 Uhr, festgenommen und bis 15.30 Uhr dieses Tages in Haft gehalten haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

II. Hingegen ist der Bf. dadurch, daß ihn am 4. Juli 1983 in Wien Organe der dortigen Bundespolizeidirektion durch Abnahme von Fingerabdrücken erkennungsdienstlich behandelt haben, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. L T begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde zunächst die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch (der Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) durch seine Festnahme am 4. Juli 1983, 9.30 Uhr, in Wien und seine darauffolgende Verwahrung bis 15. 30 Uhr desselben Tages, b) ferner durch seine erkennungsdienstliche Behandlung in Form der ihm gegen seinen Willen abverlangten Leistung von Fingerabdrücken während der Zeit der Haftanhaltung sowie c) durch Anfertigung fotografischer Aufnahmen seiner Person, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) verletzt worden sei; er beantragt in seiner Beschwerdeschrift darüber hinaus aber auch - zu den Punkten b) und

c) - die Verpflichtung der bel. Beh. zur Ausfolgung der hergestellten Fingerabdruckblätter und Fotografien samt Negativen sowie zur Löschung aller damit zusammenhängenden amtlichen Vormerke.

1.1.2. Die - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und beantragte im Punkte

a) die Stattgebung, ansonsten jedoch die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.2. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß der Bf. für Montag, den 4. Juli 1983, zum Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien vorgeladen und damals dort wegen des Verdachtes des (Versicherungs-)Betrugs (mit einer 100000 S übersteigenden Schadenssumme) einvernommen wurde. Im Zuge der Einvernahme machte der Verdächtige zum Nachweis der Richtigkeit seiner - jede strafbare Handlung leugnenden - Verantwortung mehrere Zeugen namhaft. Daraufhin ordnete der die Amtshandlung leitende Konzeptsbeamte aus eigener Machtvollkommenheit die Festnahme des Vedächtigen - aus dem Haftgrund der Verabredungsgefahr (§175 Abs1 Z3 StPO) - an, weil er eine unbeeinflußte Aussage der noch zu hörenden Zeugen sicherstellen wollte. L T wurde demgemäß um 9.30 Uhr des 4. Juli 1983 festgenommen und um 15.30 Uhr dieses Tages wieder aus der Haft entlassen. Während der Haftanhaltung wurde er von Sicherheitsorganen fotografiert und trotz Widerstrebens zur Abgabe von Fingerabdrücken - für erkennungsdienstliche Zwecke - verhalten.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen

2.1.1.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person (VfSgl. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977), aber auch für die Abgabe von Fingerabdrücken (und damit die Erbringung einer Leistung) zutrifft, die - wie hier - auf einen nötigenfalls mit sofortigem Polizeizwang durchzusetzenden verwaltungsbehördlichen Auftrag, also einen obrigkeitlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch zurückgeht (vgl. VfSlg. 8145/1977).

2.1.1.2. Demgemäß ist die Beschwerde, da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, im dargelegten Umfang (s. Punkte a und b der Beschwerde unter 1.1.1.) zulässig.

2.1.2.1. Hingegen fehlt ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen das einleitend (Punkt c der Beschwerdeschrift unter Abschnitt 1.1.1.) bezeichnete schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung wendet. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen kann naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person, hier den Bf., beurteilt werden, wie es eine Beschwerdeführung vor dem VfGH nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 zwingend voraussetzt (s. zB VfGH 29. 11. 1977 B410/77, VfSlg. 9125/1981, 9783/1983).

2.1.2.2. Die Beschwerde war infolgedessen in diesem Punkt - als unzulässig - zurückzuweisen (Teil III des Spruches).

2.2. Zur Sache selbst

2.2.1.1. Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Gesetzliche Bestimmungen iS des §4 leg. cit. sind ua. die §§175 bis 177 StPO.

2.2.1.2. Der VfGH geht in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes (s. Abschn. 1.2.) aus dem Blickwinkel der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit davon aus, daß der Bf. im Dienste der Strafjustiz ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und verwahrt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob diese Freiheitsbeschränkung nach §177 (§10 Z1) StPO iVm. §175 StPO zulässig war. Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den BG zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier allein in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs1 Z3 StPO (s. §177 Abs1 Z2 StPO) zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn die Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist.

2.2.1.3.1. Für die Prüfung der Frage, ob Gefahr im Verzug besteht, gilt ein strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, daß ein richterlicher (Haft-)Befehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)Fällen, dh. wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (vgl. VfSlg. 8680/1979). Untunlich - wegen Gefahr im Verzug - ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg. 4450/1963, 4624/1963).

2.2.1.3.2. Diese Möglichkeit war hier gegeben: Der Bf. hatte am Montag, dem 4. Juli 1983, das Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien, einer Vorladung folgend, aufgesucht. Vor seiner Festnahme an Ort und Stelle hätte der amtshandelnde Beamte - ein Telefonapparat befand sich, wie die Finanzprokuratur selbst herausstellt, in Reichweite - an den - damals ohne weiteres erreichbaren - Untersuchungsrichter des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen Wien mühelos (telefonisch) herantreten können, um sogleich einen (richterlichen) Befehl einzuholen. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines - vor der Festnehmung des Bf. zu unternehmenden - Versuches, mit dem Untersuchungsrichter das Einvernehmen zu pflegen, hätte der Konzeptsbeamte des Sicherheitsbüros selbständig zu prüfen gehabt, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Verhaftung vorlagen (s. VfSlg. 4624/1963).

2.2.1.4. Die Verhaftung ging demnach nicht gesetzmäßig vonstatten; die Voraussetzungen des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, wonach die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt eine Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen in Verwahrung nehmen dürfen, treffen also nicht zu. Der Bf. wurde somit - Art8 StGG schützt vor rechtswidriger Verhaftung - in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt (Teil I des Spruches).

Ob die bekämpfte Amtshandlung auch noch in anderer Beziehung verfassungswidrig war, braucht unter den gegebenen Umständen nicht untersucht zu werden.

2.2.2.1. Die vom Bf. gleichfalls in Beschwerde gezogene Maßnahme der Abnahme von Fingerabdrücken berührt entgegen der in der Beschwerdeschrift ohne nähere Begründung vertretenen Rechtsanschauung die durch Art8 StGG geschützte Sphäre der persönlichen Freiheit offenkundig überhaupt nicht. Sie ist aber, wie der VfGH schon im Erk. VfSlg. 5089/1965 aussprach, auch nicht geeignet, den durch die Bestimmung des Art8 MRK gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu verletzen.

Beizufügen bleibt, daß der VfGH nicht über die Frage zu befinden hatte, ob der hier behandelte Verwaltungsakt der einfachgesetzlichen Rechtslage entspricht. Denn die Entscheidung darüber, ob andere als in Art144 Abs1 B-VG umschriebene Rechte verletzt wurden, fällt in die ausschließliche Kompetenz des VwGH.

2.2.2.2. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.

2.2.2.3. Ebensowenig entstanden - aus der Sicht dieses Beschwerdefalls - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der angefochtenen Amtshandlung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Bf. wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.2.2.4. Die Beschwerde war darum - in ihrem Punkt b (s. 1.1.1.) - als unbegründet abzuweisen (Teil II des Spruches).

Bei diesem Ergebnis (s. Punkt II und III des Spruches) konnte das Begehren des Bf., auch über die Verpflichtung der bel. Beh. zur Ausfolgung der hergestellten Fingerabdruckblätter und Fotografien samt Negativen sowie zur Löschung aller damit zusammenhängenden amtlichen Vormerke abzusprechen, als gegestandslos - ungeprüft - auf sich beruhen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B416.1983

Dokumentnummer

JFT_10159773_83B00416_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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