TE Vfgh Beschluss 1984/2/25 B767/83

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Veröffentlicht am 25.02.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc idF BGBl 353/1981

Leitsatz

VerfGG 1953 §15; Zurückweisung einer Eingabe wegen nichtbehebungsfähiger Mängel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der mittels Fernschreiben an den VfGH gerichteten Eingabe wird "gegen den bescheid Z 04292/36-pr2/83 vom bm f land- und forstwirtschaft (dienstrechtsmandat prof. W F hoehere Lehranstalt f. forstwirtschaft G) in offener frist beschwerde erhoben". Das Telegramm wurde ohne Absender abgegeben. Durch Nachfrage wurde in Erfahrung gebracht, daß das Telegramm von Dr. R Sch, Gewerkschaft, T-Straße, W, aufgegeben wurde.

Die Beschwerde enthält weder eine Bezugnahme auf den Art. des B-VG, aufgrund dessen der VfGH angerufen wird, noch eine Sachverhaltsdarstellung, aus der der Antrag hergeleitet wird, noch ein bestimmtes Begehren, ja nicht einmal Name und Adresse des Bf. Eine Eingabe, die diesen Anforderungen des §15 VerfGG 1953 nicht entspricht, ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B767.1983

Dokumentnummer

JFT_10159775_83B00767_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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