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10 VerfassungsrechtLeitsatz
VerfGG 1953 §15; Zurückweisung einer Eingabe wegen nichtbehebungsfähiger MängelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In der mittels Fernschreiben an den VfGH gerichteten Eingabe wird "gegen den bescheid Z 04292/36-pr2/83 vom bm f land- und forstwirtschaft (dienstrechtsmandat prof. W F hoehere Lehranstalt f. forstwirtschaft G) in offener frist beschwerde erhoben". Das Telegramm wurde ohne Absender abgegeben. Durch Nachfrage wurde in Erfahrung gebracht, daß das Telegramm von Dr. R Sch, Gewerkschaft, T-Straße, W, aufgegeben wurde.
Die Beschwerde enthält weder eine Bezugnahme auf den Art. des B-VG, aufgrund dessen der VfGH angerufen wird, noch eine Sachverhaltsdarstellung, aus der der Antrag hergeleitet wird, noch ein bestimmtes Begehren, ja nicht einmal Name und Adresse des Bf. Eine Eingabe, die diesen Anforderungen des §15 VerfGG 1953 nicht entspricht, ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B767.1983Dokumentnummer
JFT_10159775_83B00767_00