Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...