Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Absperrung eines Gebietes mit der Wirkung, daß Autobusse in dieses nicht einfahren konnten; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Benützer eines Autobusses Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 828... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Be... mehr lesen...
Begründung: 1. Die auf Art144 B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wenden sich gegen - nach Auffassung der Bf. unmittelbar gegen sie gerichtete - verwaltungsbehördliche Zwangsakte, welche am 19. Dezember 1984 auf der Straße in der Nähe von Orth an der Donau in der Form gesetzt worden seien, daß Gendarmeriebeamte einen Autobus, in welchem sich die Bf. befunden hätten, am Weiterfahren gehindert hätten, sodaß die Bf. ihre Reise zu Fuß hätten fortsetzen müssen.... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH
(VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die
Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen
Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in Ausübung
unmittelbar... mehr lesen...
Begründung: 1. Die auf Art144 B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wenden sich gegen - nach Auffassung der Bf. unmittelbar gegen sie gerichtete - verwaltungsbehördliche Zwangsakte, welche am 19. Dezember 1984 auf der Straße in der Nähe von Orth an der Donau in der Form gesetzt worden seien, daß Gendarmeriebeamte einen Autobus, in welchem sich die Bf. befunden hätten, am Weiterfahren gehindert hätten, sodaß die Bf. ihre Reise zu Fuß hätten fortsetzen müssen.... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH
(VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die
Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen
Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in Ausübung
unmittelbar... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH
(VfSlg. 9931/1984 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8669/1979) bildet die
Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines keinen tauglichen
Beschwerdegegenstand, weil sie nicht als ein in Ausübung
unmittelbar... mehr lesen...
Begründung: 1. Die auf Art144 B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wenden sich gegen - nach Auffassung der Bf. unmittelbar gegen sie gerichtete - verwaltungsbehördliche Zwangsakte, welche am 19. Dezember 1984 auf der Straße in der Nähe von Orth an der Donau in der Form gesetzt worden seien, daß Gendarmeriebeamte einen Autobus, in welchem sich die Bf. befunden hätten, am Weiterfahren gehindert hätten, sodaß die Bf. ihre Reise zu Fuß hätten fortsetzen müssen.... mehr lesen...