Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfol... mehr lesen...
Begründung: I. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt R W vor, er habe sich am 6. Oktober 1986 um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in die Meisterschule für Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste in Wien beworben und sich an diesem Tage der in §24 Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983 , vorgesehenen (2. März 1987) Aufnahmsprüfung unterzogen. Am nächsten Tag habe ihm OAss. Mag. H W mündlich mitgeteilt, daß er diese Pr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art18
Leitsatz: weder mündliche oder schriftliche Verkündung
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sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines
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