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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
weder mündliche oder schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind; eine allenfalls der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beigesetzte negative Rechtsmittelbelehrung macht diesen Akt noch nicht zu einem Bescheid; Mitteilung des Prüfungsergebnisses wegen Mangel der Normativität auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Die Beschwerde richtet sich gegen das negative Ergebnis einer (Aufnahms-)Prüfung. Weder die mündliche oder schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg. NF 7350 A und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die dem Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien zuzurechnende Mitteilung vom 13.11.1986 darauf hinwies, daß in sinngemäßer Anwendung des §52 Abs4 KHStG "eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung unzulässig ist". Eine - darin allenfalls zu erblickende - Rechtsmittel-Belehrung, die dem Akt (Mitteilung des Prüfungsergebnisses) beigesetzt wird, dem jeder normative Inhalt abgeht, macht diesen Akt noch nicht zu einem Bescheid (VfSlg. 4007/1961).
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nicht vor. Fehlt einem Akt die Normativität, so kann er nicht als eine nach Art144 B-VG anfechtbare faktische Amtshandlung angesehen werden (VfSlg. 4082/1961).
Zurückweisung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Antrages, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß er durch die "Entscheidung der Akademie der bildenden Künste (Prüfungssenat)", mit welcher seine Zulassung als ordentlicher Hörer infolge nicht bestandener Aufnahmsprüfung abgelehnt worden sei, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Berufswahl (Art18 StGG 1867) verletzt worden sei, entgegenzuhalten, daß er sich zwar um Aufnahme als ordentlicher Hörer beworben hat, jedoch keinen Antrag an die Akademie gestellt hat, über die (Nicht-)Aufnahme - infolge Nichtbestehens der Aufnahmsprüfung - bescheidförmig abzusprechen. Einer tauglichen Behauptung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Berufswahl steht bereits der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid abzusprechen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Bescheidbegriff, Hochschulen, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1007.1986Dokumentnummer
JFR_10129698_86B01007_01