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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie - vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen; (gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entfernung einer Person von der (Besucher-)Galerie des Parlaments.
Der Präsident des Nationalrates wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie vielmehr in Ausübung der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt (vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, Wien 1985, S 200). Auch Hilfsdienste (vgl. Art30 Abs3 B-VG), die ihm dabei - wie hier - von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung seines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, ressortieren, wie die Handhabung der Sitzungspolizei während der parlamentarischen Beratungen selbst, zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. Rill, Zum Verwaltungsbegriff, in: Ermacora ua. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S 42; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Wien 1987, S 25) und können daher entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung nicht als Verwaltungsakte in der Bedeutung des Art144 B-VG aufgefaßt und verstanden werden. In diesem Sinn sprach der Verfassungsgerichtshof schon in seinem B v 07.10.58, B204,205/58, aus, daß Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in Ausübung seiner Präsidialgewalt trifft, keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sind.
Die vom Präsidenten des Nationalrates begehrten Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil nach Lage des Falles die Betrauung der Finanzprokuratur mit der Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (vgl. auch VfGH 25.02.88 B730/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1355.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88B01355_01