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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel; Unzulässigkeit der BeschwerdeRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG.
Fehlen eines bestimmten Begehrens iSd §15 Abs2 VfGG ist nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.
Gegenstand und Umfang der Anfechtung sind weder ausreichend deutlich und bestimmt angegeben noch unmißverständlich umschrieben; sie könnten nur aus der in der Beschwerdeschrift enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden, doch ist der Verfassungsgerichtshof zur selbständigen Festlegung dieser Beschwerdeessentiale (nach den mutmaßlichen Vorstellungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu: VfGH 05.10.87 B457/87, siehe auch VfGH 03.12.86 G132/86)) nicht berufen. Die aufgezeigte, dem Antrag anhaftende Undeutlichkeit gewinnt an Gewicht, wenn bedacht wird, daß der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsdarstellung auch eine Art8 StGG zuwiderlaufende Festnahme erwähnt, im Schlußantrag aber nur die (sich (laut Sachverhaltsschilderung) eher bloß auf erkennungsdienstliche Vorgänge und unwürdige Behandlung beziehenden) Art7 Abs1 B-VG, 90 Abs2 B-VG und 3 EMRK, nicht hingegen Art8 StGG nennt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1621.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88B01621_01