RS Vfgh 1988/11/28 B1102/87

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" geforderten "unverzüglichen Befolgungsanspruches"; Anwesenheit des Bf. am Gendarmerieposten keine nach Art144 B-VG bekämpfbare Amtshandlung

Rechtssatz

Es kann nicht die Rede davon sein, daß die Nichtbefolgung der Aufforderung an den Beschwerdeführer mit den Gendarmen mitzukommen zur Anwendung sofortiger Zwangsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer - der im übrigen mit seinem privaten Pkw zum Gendamerieposten gefahren ist - geführt hätte.

Der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geforderte "unverzügliche Befolgungsanspruch" liegt nämlich ua. dann nicht vor, wenn erst ein richterlicher (Haft-)Befehl eingeholt werden muß, dessen Ausstellung im übrigen nicht in der Ingerenz der Gendarmeriebeamten liegt. Aus diesem Grund ist auch die durch seine Einvernahme erforderlich gewesene Anwesenheit des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten Hof keine nach Art144 Abs1 B-VG bekämpfbare Amtshandlung.

Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstands.

Entscheidungstexte

  • B 1102/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 B 1102/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1102.1987

Dokumentnummer

JFR_10118872_87B01102_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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