RS Vfgh 1989/9/25 B628/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
DSG §1 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen Beschwerde als unzulässig

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes

Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels) durch eine Behörde an Organe einer anderen Behörde ist weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs (unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gegen den Beschwerdeführer zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 10.318/1985, VfGH 29.11.1977 B410/77, 27.02.1989 B1255/88).

Entscheidungstexte

  • B 628/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1989 B 628/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Datenschutz, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B628.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00628_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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