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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen Beschwerde als unzulässigRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes
Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels) durch eine Behörde an Organe einer anderen Behörde ist weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs (unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gegen den Beschwerdeführer zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 10.318/1985, VfGH 29.11.1977 B410/77, 27.02.1989 B1255/88).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Datenschutz, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B628.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00628_01