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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen Beschwerde als unzulässigSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 Datenschutzgesetz 1978 verletzt worden sei.
2. Die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 B-VG idF BGBl. 302/1975 setzt voraus, daß das in Beschwerde gezogene behördliche Vorgehen als (Bescheid oder als) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden kann. Die Weitergabe von Personaldaten durch eine Behörde an Organe einer anderen Behörde ist, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person - hier gegen den Beschwerdeführer - zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 10318/1985, VfGH 29.11.1977 B410/77, 27.2.1989 B1255/88).
3. Die Beschwerde war somit, da ein tauglicher Beschwerdegegenstand fehlt, als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es der Prüfung der Frage bedurfte, ob alle sonstigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Datenschutz, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B628.1989Dokumentnummer
JFT_10109075_89B00628_00