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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungLeitsatz
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine Verletzung des Hausrechtes; keine Verletzung des Rechtes auf Achtung der Wohnung nach Art8 MRKRechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde.
Das Betreten des Hauses M und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten erfolgte ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Diese Maßnahmen stellen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte dar, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind.
Keine Verletzung im Hausrecht, keine Verletzung des durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Wohnung.
Eine Durchsuchung iS der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - von der abzurücken kein Anlaß besteht - fand hier nicht statt: Der Beamte warf bloß einen Blick in die unversperrten Zimmer; von einem "Suchen" oder einem systematischen Besichtigen, um festzustellen, ob sich darin eine Person befindet, kann also keine Rede sein (vgl. zB VfSlg. 6528/1971, 10547/1985).
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, HausdurchsuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B233.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00233_01