RS Vfgh 1989/9/25 B233/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art9
MRK Art8 / Wohnung

Leitsatz

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine Verletzung des Hausrechtes; keine Verletzung des Rechtes auf Achtung der Wohnung nach Art8 MRK

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde.

Das Betreten des Hauses M und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten erfolgte ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Diese Maßnahmen stellen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte dar, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind.

Keine Verletzung im Hausrecht, keine Verletzung des durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Wohnung.

Eine Durchsuchung iS der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - von der abzurücken kein Anlaß besteht - fand hier nicht statt: Der Beamte warf bloß einen Blick in die unversperrten Zimmer; von einem "Suchen" oder einem systematischen Besichtigen, um festzustellen, ob sich darin eine Person befindet, kann also keine Rede sein (vgl. zB VfSlg. 6528/1971, 10547/1985).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausdurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B233.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00233_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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