Norm: B-VG Art17B-VG Art116 Abs2UWG §1 B
Rechtssatz: Ist die Gebietskörperschaft durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagt... mehr lesen...
Norm: B-VG Art17B-VG Art116 Abs2UWG §1 B
Rechtssatz: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern... mehr lesen...
Norm: B-VG Art116 Abs2
Rechtssatz: Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen Staat, Länder oder Gemeinden nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftreten, sondern sich für ihr Handeln der Rechtsformen bedienen, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - ergibt sich in Österreich für die Gemeinden aus Art 116 Abs 2 B-VG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art116 Abs2UWG §1 B
Rechtssatz: Die gemeinsame Unterbringung der (hoheitsrechtlichen) Friedhofsverwaltung und des (privatwirtschaftlichen) Bestattungsbetriebes durch eine Gemeinde, sowie Betreuung beider Arbeitsgebiete durch denselben Angestellten ist für sich allein noch kein sittenwidriger Mißbrauch öffentlicher Macht im Sinne des § 1 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 24/95 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art17B-VG Art116 Abs2UWG §1 B
Rechtssatz: Die öffentliche Hand handelt jedoch nicht schon dadurch unlauter, dass sie am Wettbewerb teilnimmt; die wettbewerbsrechtliche Beurteilung erstreckt sich vielmehr nur auf die Art und Weise, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet. Entscheidungstexte 4 Ob 50/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89 Veröff: ÖBA 1990,... mehr lesen...
Norm: B-VG Art17B-VG Art116 Abs2UWG §1 B
Rechtssatz: Ein wettbewerbswidriger Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein; es dürfen aber auch die im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung erlangten Kenntnisse nicht de... mehr lesen...
Norm: B-VG Art17B-VG Art116 Abs2UWG §1 B
Rechtssatz: Ob und wie weit eine Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand wünschenswert ist, ist eine - der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte entzogene - wirtschaftspolitische Entscheidung. Entscheidungstexte 4 Ob 50/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89 Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,30... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §27ABGB §290ABGB §867ABGB §897B-VG Art17B-Vg Art116 Abs2
Rechtssatz: Da öffentlich-rechtliche Körperschaften in erster Linie ihre ihnen auf Grund der Verfassung zukommenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, haben sie ihre privatrechtliche Tätigkeit darauf abzustellen, daß sie nur solche Verpflichtungen auf sich nehmen, denen keine von ihnen wahrzunehmenden oder zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlic... mehr lesen...
Norm: B-VG Art116 Abs2B-VG Art118 Abs2
Rechtssatz: Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört unter anderem auch ihr Recht, innerhalb der Schranke der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, daß der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilenden (VwSlgNF 7210 A) - Interesse lie... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd14AHG §1 HB-VG Art17B-VG Art116 Abs2JN §1
Rechtssatz: Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Abs 2 B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und... mehr lesen...
Norm: B-VG Art17B-VG Art116 Abs2
Rechtssatz: Ein rechtlicher Zwang für eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde besteht nicht; insbesondere besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Betrieb einer gemeindeeigenen Kanalanlage. Entscheidungstexte 1 Ob 31/78 Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78 Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIfABGB §879 BIIoB-VG Art17B-VG Art116 Abs2
Rechtssatz: Die Gemeinde hat auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge in der Regel die Stellung eines Monopolisten; das hat zur Folge, dass einerseits ein Kontrahierungszwang der Gemeinde bestehen, aber auch durch Gesetz ein in die Hoheitsverwaltung der Gemeinde fallender Anschluss - und Benützungszwang angeordnet werden kann, z.B. Kanalanschluss. Entscheidungstexte ... mehr lesen...