RS OGH 1979/6/13 1Ob7/79

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118 Abs2

Rechtssatz

Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört unter anderem auch ihr Recht, innerhalb der Schranke der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, daß der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilenden (VwSlgNF 7210 A) - Interesse liegt und sie geeignet ist, diese innerhalb ihrer örtlichen Grenze zu besorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054031

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0010OB00007_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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