Norm
ABGB §879 BIIfRechtssatz
Die Gemeinde hat auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge in der Regel die Stellung eines Monopolisten; das hat zur Folge, dass einerseits ein Kontrahierungszwang der Gemeinde bestehen, aber auch durch Gesetz ein in die Hoheitsverwaltung der Gemeinde fallender Anschluss - und Benützungszwang angeordnet werden kann, z.B. Kanalanschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014