RS OGH 1978/12/15 1Ob31/78, 4Ob166/90 (4Ob167/90), 6Ob182/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

ABGB §879 BIIf
ABGB §879 BIIo
B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2

Rechtssatz

Die Gemeinde hat auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge in der Regel die Stellung eines Monopolisten; das hat zur Folge, dass einerseits ein Kontrahierungszwang der Gemeinde bestehen, aber auch durch Gesetz ein in die Hoheitsverwaltung der Gemeinde fallender Anschluss - und Benützungszwang angeordnet werden kann, z.B. Kanalanschluss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
    Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
  • 4 Ob 166/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 166/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1991,121
  • 6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl; Beisatz: Der Monopolist kann Wasserbezugsverträge grundsätzlich aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden. Dies schließt ein, dass der Monopolist im Zuge einer solchen berechtigten Änderungskündigung bereit sein muss, mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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