Norm
B-VG Art17Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im Bereich des Bestattungswesens; sie muss dementsprechend auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hingenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011