RS OGH 1995/4/25 4Ob24/95, 4Ob124/99k, 4Ob94/00b, 4Ob72/02w, 4Ob71/02y, 4Ob196/02f, 4Ob21/04y, 4Ob28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2
UWG §1 B

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im Bereich des Bestattungswesens; sie muss dementsprechend auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hingenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
    Veröff: SZ 68/78
  • 4 Ob 124/99k
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 124/99k
    Auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann. (T1); Beisatz: Das folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im hier maßgebenden Bereich. (T2)
  • 4 Ob 94/00b
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 94/00b
    Auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand. (T3)
  • 4 Ob 72/02w
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 72/02w
    Vgl auch
  • 4 Ob 71/02y
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 71/02y
    Vgl auch
  • 4 Ob 196/02f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 196/02f
    Auch; Beisatz: Es unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben. (T4); Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T5)
  • 4 Ob 21/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
    Auch
  • 4 Ob 283/04b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 283/04b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Land Kärnten betreibt Tankstellen. (T6)
  • 4 Ob 261/05v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 261/05v
    Auch; Beisatz: Ist der Bestand des Leistungswettbewerbs nicht gefährdet, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dass sich die Erstbeklagte allenfalls mit einem geringeren Betriebsgewinn zufrieden gibt als ein privater Anbieter, bedeutet noch keinen Machtmissbrauch der öffentlichen Hand. (T7)
  • 4 Ob 227/10a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 227/10a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Vorliegen einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand durch Mittel, die an sich öffentlichen Zwecken gewidmet sind. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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